Mitglieds- und Beitragsordnung für Madrassa Hannover e.V.
§1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Schulbeiträgen gemäß der Vereinssatzung.
§ 2 Beitragspflicht
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15 € für aktive Mitglieder, 5 € für passive Mitglieder und ist jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus fällig.
2. Der Beitrag ist Bringschuld – bei Nichtzahlung gerät das Mitglied automatisch in Verzug.
3. Der Beitrag gilt auch für Eintritt während des Monats in voller Höhe als fällig.
4. Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen Ratenzahlung, Stundung oder Ermäßigung gewähren.
§ 3 Eintritt in die Mitgliedschaft
(Entspricht §§ 2–6 der Satzung und erfüllt § 58 BGB)
§ 4 Kündigung / Austritt
1. Freiwilliger Austritt:
a. Möglich zum Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten, also schriftlich spätestens am 5. des Monats, der drei Monate vor Monatsende liegt (z. B. bis 05. März für Austritt zum 30. Juni).
2. Form:
a. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen – ein Unterschriften-Scan ist ausreichend.
b. Schriftliche Erklärung kann per Brief, unterschriebener Scan oder E-Mail erfolgen. 1 Mitglieds- und Beitragsordnung für Madrassa Hannover e. V.
3. Beendigung:
a. Während der Kündigungsfrist gelten sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten weiter bis zum Ende der Mitgliedschaft.
4. Ausschluss:
a. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Zahlungsverzug oder bei grobem Verstoß ausschließen.
5. Keine Rückerstattung:
a. Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht erstattet.
b. Offene Beträge bleiben bestehen.
§ 5 Zahlungsverzug, Mahnungen & Verjährung
1. Zahlung gilt als verspätet, wenn bis zum 5. eines jeden Monats keine Zahlung eingegangen ist.
2. Der Verein kann Mahnkosten oder Rücklastschrift-Gebühren erheben.
3. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann der Vorstand Ausschluss veranlassen.
4. Forderungen verjähren nach 3 Jahren.
§ 6 Wirksamkeit & Inkrafttreten
1. Diese Ordnung wird zusammen mit der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Änderungen erfolgen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Bereits gezahlte Beiträge oder Rücklagen bleiben bei Änderungen unberührt.