Satzung Madrassa Hannover e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Madrassa Hannover e. V. “
2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
3) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden.
4) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; § 52 Abgabenordnung (AO) und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins ist Der Verein fördert mildtätige Zwecke
a) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2. Nr. 4 AO),
b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2. Nr. 7 AO),
c) die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2. Nr. 21 AO),
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht insbesondere durch:
(a) Unterstützung und Förderung von Kindern und Jugendlichen im Alltagsleben und im Bildungsbereich, durch die Anregung und Durchführung von außerschulischen fortlaufenden Kursen in verschiedenen schulischen Fächern und im Sport (Sportkurse).
(b) Betreuung von Kindern.
(c) Die Pflege von Beziehungen zu anderen Einrichtungen der Jugendarbeit, indem wir Erfahrungen mit ihnen austauschen.
(d) Die Kooperation mit Bildungs-, Kultur-, und Sportvereinen, in Form von Veranstaltungen von Sportturnieren.
(e) Im Rahmen der Förderung der Jugendhilfe werden gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen abgehalten, durch:
- Ausflüge, Besuche von Theater, Museen und historisch- bedeutsamen Orten
- Verkostung und Kennenlernen von internationalen Küchen
- Organisation von Sportturnieren , die verschiedene kulturelle Hintergründe einbeziehen und die Gemeinschaft durch sportliche Aktivitäten stärken.
(f) Unterstützung von behinderten Kindern und Jugendlichen in Form von Sachspenden wie Hörsysteme, Sehhilfen, Rollstühlen und adaptive Computergeräte.
(g) Ausstattung von bedürftigen Schulkindern mit einer Schultasche und sonstigem Lern-Equipment (Schulbücher, Schreibmaterial, technische Geräte), sowie und Schulkleidung. Fahrgeräten um zur Schule zu kommen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell. Der Verein verschafft sich seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Sammeln von Geld- und Sachspenden, darunter auch die Annahme des Almosens zur Unterstützung Be dürftiger.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
2) Aktives Mitglied können volljährige, natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
3) Aktives Mitglied wird, wer einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme einreicht und bereit ist, aktiv an der Verwirklichung der Zwecke des Vereins mitzuarbeiten. Über die Aufnahme hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe, Art und Fälligkeit sich aus der Beitragsordnung gem.
§ 6 Abs. 1 g) ergibt.
4) Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passive Mitglieder unter stützen den Verein durch ideelle Förderung des Vereinszweckes. Passives Mitglied wird, wenn auf seinen schriftlichen Aufnahmeantrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Vorstand kein Widerspruch des Vorstandes erfolgt.
5) Passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe, Art und Fälligkeit sich aus der Beitragsordnung gem. § 6 Abs. 1 g) ergibt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
6) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser leitet ihn an den entsprechenden Ausschuss zur Prüfung und Entscheidung weiter. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
8) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende jedes Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein oder gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
9) Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es:
a) trotz Mahnung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, oder
b) gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
1) Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitglieder Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu entscheiden.
2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds in der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied das Wort erteilt, sich über die Sache zu äußern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe des Jahresbeitrages, nebst Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten beschließt die Mitgliederversammlung.
3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung für die ordentlichen Mitglieder eine Umlage beschließen.
4) Jedes Mitglied ist zur Nutzung der Vereinseinrichtungen und Anlagen berechtigt sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
5) Die durch den Vorstand für alle aufgestellten Regelungen sind zu beachten.
6) Die Änderung des Namens, der Anschrift oder der E-Mail-Adresse ist dem Vor stand des Vereins durch ein Mitglied unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die volljährigen Mitglieder beschließen in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für: a) Die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlassung.
b) Die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 7).
c) Die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich eines Berichts über
die inhaltliche Arbeit des Vereins.
d) Die Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts und des Rechnungsprüfers.
e) Die Genehmigung des Haushaltsplans.
f) Satzungsänderung.
g) Den Erlass der Beitragsordnung und deren Änderung.
h) Den Erlass einer Benutzungsordnung des Vereins.
2) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr (möglichst im dritten Quartal des Kalenderjahres), in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen von Vorstand eingeladen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Einberufung erfolgt per Brief oder per E-Mail. Die Ladung gilt als Zugestellt, wenn diese an die letzte bekannte Adresse bzw. E-Mail zugesandt wurde.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten aktiven Mitglieder dies verlangen.
4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
5) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder von Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und wesentliche Ergebnisse sind zu Protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
7) Protokollierung: die Ergebnisse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird vor Beginn der Versammlung vor Ort bestimmt. Das Protokoll ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (online) stattfinden oder als Hybrid Veranstaltung. Die Entscheidung über die Abhaltung entscheidet der Einladende.
§ 6 Rechnungsprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer.
2) Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen sowie die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 7 Vorstand
I. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung je einzeln. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Bis zur Neuwahl bzw. bis zum Ausscheiden aus dem Verein bleiben Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende kann höchstens für zwei Amtszeiten in Folge gewählt werden und muss, um erneut kandidieren zu können, eine Amtszeit aussetzen.
2) Sofern der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtsperiode ausscheidet, ist der übrige Vorstand berechtigt, aus seinem Kreis für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson für dieses Amt zu wählen. Scheidet ein Stellvertretender Vorsitzender vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der übrige Vorstand berechtigt, aus dem Kreis der aktiven Mitglieder für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzperson zu bestimmen.
3) Der Vorstand i.S.d § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. Doppelfunktion ist nicht möglich.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vor stand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder er halten hierfür keine Aufwandsentschädigung. Reisekosten können erstattet wer den nach Abstimmung des Vorstandes.
6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung des Vereins, sowie Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Ausführlich dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung mehrheitlich angenommen werden muss.
7) Vorstandssitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende, bei deren Verhinderung durch die 1. Stellvertretenden Vor sitzenden. Die Einladung kann fernmündlich erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, andernfalls schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen. Beschlüsse des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandmitglieder ausnahmsweise außerhalb einer Sitzung gefasst werden. Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Ausfertigung der vom Vorsitzenden unterzeichneten Beschlüsse.
I. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1) Der Vorstand fasst Beschlüsse einer Sitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern möglich ist die Einberufung mit einer Frist von einer Woche vorzunehmen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder des Vor stands anwesend sind. Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
3) Der Vorstand kann in anderer Weise Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
4) Der Vorstand kann für einzelne begrenzte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.
5) Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Beratende Vorstandsmitglieder müssen mindestens achtzehn Jahre alt sein.
6) Die Sitzungen des Vorstandes können virtuell oder als Hybridveranstaltung statt finden.
§ 8 Auflösung des Vereins
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an den Verein Europäisch-Marokkanischer Ghayth Verein e.V. Er darf es allein im Sinne dieses Vereinszwecks und nur unmittelbar gemeinnützig verwenden.
3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 9 Varia
Die grammatisch weiblichen Formen bei Personen schließen auch immer die männlichen Personen ein.
§ 10 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.02.2024 beschlossen.
Hannover, den 03.02.2024