Schulbeitragsordnung Madrassa Hannover e.V. 


§1 Allgemeines 

Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Schulbeiträgen gemäß §3 und §4 der Vereinssatzung. 

§2 Beitragspflicht 

1. Alle aktiven, passiven Mitglieder und Nicht-Mitglieder sind zur Zahlung eines monatlichen Schulbeitrag verpflichtet, wenn ihre Kinder an Kursen oder Bildungsangeboten des Vereins teilnehmen. 

§3 Mitgliedsbeiträge 

Sind in der „Mitglieds- und Beitragsordnung für Madrassa Hannover e. V.“ geregelt. 

§4 Schulbeiträge für Kinder und Jugendliche 

1. Pro Kind pro Familie: 25,00 € / Monat für Vereinsmitglieder 
2. Pro Kind pro Familie: 35,00 € und für Geschwistern jeweils 30 € / Monat für Nicht Vereinsmitglieder 
3. Die Beiträge sind über das ganze Jahr hinweg monatlich zu entrichten, auch in den Ferien. 
4. Neben den regulären Kosten werden weitere Gebühren für Anmeldung, Bücher und Arbeitsmaterial berechnet. 
5. Sozialbeitrag: Auf Antrag kann der Vorstand bei finanzieller Bedürftigkeit eine Ermäßigung oder Befreiung gewähren.

§5 Fälligkeit und Zahlung 

1. Schulbeiträge sind monatlich zum 5. Werktag des Monats zu entrichten. 
2. Die Beiträge sind per Überweisung auf das Vereinskonto zu zahlen. Der Vorstand kann auch SEPA-Lastschriftverfahren anbieten. 

§6 Rückstände und Mahnung 

1. Bei Zahlungsrückständen von mehr als zwei Monaten erfolgt eine schriftliche Mahnung. 
2. Erfolgt nach einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Zahlung, kann das Mitglied gemäß §3 Abs. 9 der Satzung ausgeschlossen werden. 

§7 Kündigung / Austritt 

1. Freiwilliger Austritt: 
a. Möglich zum Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten, also schriftlich spätestens am 5. des Monats, der drei Monate vor Monatsende liegt (z. B. bis 05. März für Austritt zum 30. Juni). 
2. Form: 
a. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen – ein Unterschriften-Scan ist ausreichend. 
b. Schriftliche Erklärung kann per Brief, unterschriebener Scan oder E-Mail erfolgen   

§8 Wirksamkeit & Inkrafttreten 

1. Diese Ordnung wird zusammen mit der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen. 
2. Änderungen erfolgen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung 
3. Bereits gezahlte Beiträge oder Rücklagen bleiben bei Änderungen unberührt.